Innerstaatliche Institution
Luxemburg gehört zu den Vertragsstaaten des am 1. November 2009 in Kraft getretenen „Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt“.
Nach Artikel 9 des Abfallübereinkommens bezeichnet jeder Vertragsstaat eine Innerstaatliche Institution, die für die Organisation und Finanzierung der Bilgenentölung im jeweiligen Staat zuständig ist.
Luxemburg hat als Innerstaatliche Institution die Direction des transports aériens et fluviaux des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur (19-21, boulevard Royal, L-22938 Luxembourg) benannt.
Die Innerstaatliche Institution Luxemburgs hat einen Teil Ihrer Aufgaben auf den Bilgenentwässerungsverband (BEV) übertragen. Dazu gehören insbesondere die Bereiche Organisation und Finanzierung.
Recht
Wie das Großherzogtum das Abfallübereinkommens in das nationales Recht umgesetzt hat, können Sie anhand dieser Dokumente nachvollziehen:
Organisation der Bilgenentölung in Luxemburg
Bilgenentölung ist hier ein Oberbegriff für das System zur Sammlung und Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen (Bilgenwasser/-öl, separat gesammeltes Altöl, Altfett, ölverschmierte Putzlappen, gebrauchte Filter, leere Gebinde).
Der BEV organisiert dreimal jährlich Fahrten eines Bilgenentölerbootes auf der deutsch-luxemburgischen Strecke der Mosel von Wasserbillig (Mosel-km 205,87) bis Schengen (Mosel-km 242,21).
Die Termine, zu denen diese Fahrten durchgeführt werden, können auf der Website der Bilgenentölungsgesellschaft mbH eingesehen werden Bitte hier klicken.
Das Bilgenentölerboot kann von allen Schiffen, die zum mineralölsteuerfreien Verbrauch von Kraftstoff berechtigt sind, für die Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen angefordert und kostenfrei genutzt werden.
Wenn die durch das Bilgenentölungsboot angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht ausreichen, kann der BEV in Ausnahmefällen eine Entsorgung per Lastkraftwagen organisieren. Hierzu wird ein Vorlauf von 5 Tagen benötigt, damit nach einem Preisvergleich das Unternehmen mit dem günstigsten Angebot beauftragt werden kann.
Voraussetzung für die Anforderung eines Straßenfahrzeugs ist aber, dass die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle ausschließlich aus dem „normalen“ Schiffsbetrieb (also kein Unfall) von berechtigten Fahrzeugen stammen und eine Abgabe an das Bilgenentölungsboot nicht möglich ist.
Ein Formular zur Anforderung eines Straßenfahrzeugs finden Sie hier und im Bereich Download.
Organisation der Bilgenentölung in den übrigen Vertragsstaaten
Schiffe unter luxemburgischer Flagge haben im gesamten Geltungsbereich des Übereinkommens (also in Luxemburg und auch den übrigen fünf Vertragsstaaten) das Recht, ihre öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an den zum System gehörenden Annahmestellen im Einzelfall völlig kostenfrei abzugeben.
Über die Annahmestellen informieren die innerstaatlichen Institutionen auf Ihrer jeweiligen Website. Einen Zugang zu diesen Websites und einen Überblick über die Netze aller Staaten liefert die Website www.CDNI-IWT.org.
Finanzierung
Seit Inkrafttreten von Teil A des CDNI, also vom 1. Januar 2021 an, trägt die Binnenschifffahrt die Kosten für die Bilgenentölung selbst.
Das Finanzierungssystem des CDNI ist so gestaltet, dass ein Ausweichen nicht möglich ist und aus dem System heraus keine Anreize entstehen können, öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle auf ungesetzliche Art und Weise zu entsorgen.
Dies wird durch Erhebung einer Entsorgungsgebühr beim Bunkern in Höhe von 8,50 € pro 1.000 Liter mineralölsteuerfreien Kraftstoffs erreicht. Dabei soll die Summe der in allen sechs Vertragsstaaten eingenommen Entgelte die Summe der in allen Vertragsstaaten anfallenden Ausgaben decken.
Die Bezahlung erfolgt mittels eines elektronisches Bezahlsystems mit Datenterminal und sog. ECO-Karten , die vom Bilgenentwässerungsverband in Duisburg ausgegeben werden.
Die Vorschriften des CDNI sehen vor, dass vor dem Bunkern ein Guthaben auf dem mit der ECO-Karte verknüpften ECO-Konto angelegt werden muss. Dieses Guthaben wird nach dem Bunkern um den Betrag reduziert, der sich aus der soeben gebunkerten Gasölmenge errechnet.
Was ist zu tun ?
Für jedes Schiff muss bei einer innerstaatlichen Institution die Einrichtung eines ECO-Kontos und die Zuteilung mindestens einer ECO-Karte beantragt werden. Dabei besteht Wahlfreiheit, an welche Institution man sich wendet. Der BEV hat den Auftrag erhalten, diese Aufgabe für Unternehmen mit Sitz in Luxemburg durchzuführen.
Ein Antragsformular finden Sie hier und in unserem Downloadbereich.
Weiteres Vorgehen
Sie erhalten wenige Tage nach Eingang Ihres Antrags Ihre ECO-Karte und die Angaben über die Bankverbindung, auf die Ihr Unternehmen zu gegebener Zeit einen Betrag Ihrer Wahl überweisen muss.
Im Internet können Sie sämtliche Transaktionen auf Ihrem ECO-Konto beobachten. Der Zugang zu jedem ECO-Konto ist geschützt. Jeder Inhaber eines ECO Kontos erhält vom BEV Benutzernamen und Passwort.
Rechnungen und Mehrwertsteuer
An dem weiteren Vorgehen ist ungewöhnlich, dass Sie zunächst einen Betrag an den BEV überweisen müssen und erst anschließend eine Rechnung über den eigezahlten Betrag mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten. Den Netto-Anteil des überwiesenen Betrags wird der BEV Ihrem ECO-Konto gutschreiben.
Offene Fragen
Offene Fragen lassen sich auf dieser Website außerhalb dieser „Luxemburger Seite“ klären lassen. Falls das nicht der Fall ist, steht mit Frau Khatera Yusufi im Team des BEV eine Ansprechpartnerin für alle Fragen, die die Entgelterhebung für Unternehmen aus Luxemburg betreffen, mit der Rufnummer
00 49 (0) 2 03 34 89 64 12
zur Verfügung.
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