Das Übereinkommen
Einführung
Am 1. November 2009 ist das „Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt“ (kurz: Übereinkommen) in Kraft getreten. Obwohl die zugrunde liegende Unterzeichnung eines Vertrags durch Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz schon mehr als 13 Jahre zurückliegt, sind die Leitgedanken des Übereinkommens hochmodern: Abfallvermeidung, verursachergerechte Finanzierung, international einheitliche Regelungen, Finanzausgleich zwischen den sechs Vertragsstaaten und eine sachgerechte Zuordnung von Rechten und Pflichten unter den am Verkehrssystem „Binnenschifffahrt und Wasserstraße“ beteiligten Parteien.
Der bereits 1965 gegründete Bilgenentwässerungsverband (BEV) hat in Deutschland die Aufgabe übernommen, Artikel 6 bzw. Teil A von Anlage II des Übereinkommens mit seinen Bestimmungen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen umzusetzen. Dagegen fallen die beiden übrigen Teile B und C des Abfallübereinkommens, die Abfälle aus dem Ladungsbereich und sonstige Schiffsbetriebsabfälle betreffen, nicht in den Aufgabenbereich des BEV.
Ab 2011 ist der BEV selbstbewusst an seine neuen Aufgaben herangegangen: Die Art und Weise, in der die Bilgenentölung bis dahin organisiert war – das schließt auch die Finanzierung durch die Bundesländer ein – war ein Erfolgsmodell, das zu einer nahezu 100 %-igen Akzeptanz des Systems geführt hat.
Der hohe Stellenwert, der Umwelt- und Gewässerschutz zukommt, ist für den BEV Herausforderung und Verpflichtung zugleich in einem neuen System mit veränderten Finanzierungsmodalitäten alles dafür zu tun, dass sich an diesem herausragenden Ergebnis nichts ändert: Das Übereinkommen legt dazu die Grundlagen. Der BEV muss nun dafür sorgen, das diese Vorgaben so gut und praxisgerecht umgesetzt werden, dass die Gewässer auch weiterhin vor öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen verschont bleiben.
Für das Erreichen dieser Ziele sind offene und sachgerechte Diskussionen mit allen Verbänden, Behörden und Unternehmen erforderlich, die in diesem neuen System eine Funktion haben. Der BEV ist nicht verantwortlich für den Inhalt der im Übereinkommen enthaltenen Regeln, sondern nur für deren Umsetzung und versteht sich stets als erster Ansprechpartner für etwaige Probleme.
Rolle der ZKR
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ist bekannt als die Institution, bei der die Regelwerke fortentwickelt werden, die Rhein- und Binnenschifffahrt betreffen. Untersuchungsordnung, Polizeiverordnung und Patentverordnung sind die entsprechenden Stichworte. Die ZKR hat unter ihren zahlreichen Gremien auch eine Arbeitsgruppe und einen Ausschuss zum Thema Abfall, in denen diese Fragen – sofern dies geboten ist -. unter Beachtung der übrigen Vorschriften behandelt werden.
Das Übereinkommen lässt sich nicht in eine Reihe neben die vorgenannten Regelwerke stellen. Beim Thema Abfall ist man einen eigenen Weg gegangen. Denn neben den fünf Mitgliedsstaaten der ZKR hat auch Luxemburg, das nicht Mitglied der ZKR ist, das Übereinkommen unterzeichnet. Deshalb handelt es sich bei dem Übereinkommen nicht um ein Regelwerk der ZKR, sondern um einen Vertrag, der von der ZKR verwahrt wird. Mit der Konferenz der Vertragsparteien und der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle hat das Übereinkommen eigene Gremien geschaffen.
Das „Verwahren“ des Übereinkommens stellt eine Aufgabe dar, die man auf den ersten Blick unterschätzen könnte. Die ZKR organisiert alle Sitzungen der im Übereinkommen vorgesehenen Gremien und führt alle verwaltungsmäßig vorgesehenen Arbeiten durch. In der Phase vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens hat die ZKR eine Führungsrolle bei sämtlichen vorbereitenden Maßnahmen übernommen. Darunter ist die Entwicklung eines modernen Bezahlsystems anstelle der Entgelterhebung auf Basis von Gebührenmarken aus Papier über die internationale Ausschreibung für einen solchen Auftrag bis hin zur „schlüsselfertigen“ Bereitstellung des Systems hervorzuheben.
In diesem Sinne kommt der ZKR eine entscheidende Rolle bei der Fortentwicklung des Abfallübereinkommens zu. In den nach dem Übereinkommen vorzusehenden Gremien ist die Vertretung der Binnenschifffahrt vorgesehen, so dass das Gewerbe seine Interessenlage auch direkt in die Meinungsbildung einspeisen kann. Durch die Befassung der ZKR-Gremien mit dem Thema Abfall ist eine sachgerechte Entwicklung im Lichte der übrigen Regelwerke sichergestellt.
Abgabe- und Annahmebedingungen
Nach Inkrafttreten der neuen Regeln für die Organisation und Finanzierung der Bilgenentölung am 1. Januar 2011, soll sich an den im Rheinstromgebiet lange bekannten und bewährten Spielregeln für die Bilgenölentsorgung kaum etwas ändern. Leitgedanke des BEV ist, dass sich die Praxis möglichst wenig umstellen soll. Abgesehen von der neuen Form der Finanzierung sind einige wenige organisatorische Neuerungen unvermeidbar. In den Regionen, in denen der BEV bisher noch nicht tätig war, muss sich das Zusammenspiel zwischen dem BEV, seinen „Kunden“ und den vom BEV beauftragten Entsorgern erst noch finden. Hierfür werden entsprechende Regeln benötigt.
Aus diesem Grund hat der BEV „Abgabe- und Annahmebedingungen“ erarbeitet, die sich in Deutschland von Region zu Region geringfügig unterscheiden können. Das Grundmuster dieser Bedingungen wird nachfolgend vorgestellt. Die regional geltenden Bedingungen werden zu gegebener Zeit vom BEV jeweils geeignet bekannt gemacht.
Dispositionszentrale Meldungen über anstehenden Entsorgungsbedarf sind von den „Kunden“ des BEV an eine Dispositionszentrale zu richten. Je nach den Umständen kann der BEV selbst Dispositionszentrale sein oder diese Aufgabe an beauftragte Entsorgungsunternehmen delegieren. Für jede Region wird es eine zentrale Rufnummer für die Anmeldung von Entsorgungsbedarf geben.
Fahrpläne Streckenfahrten durch Bilgenentölerboote sind ein bewährtes Mittel, um in weniger stark befahrenen Wasserstraßengebieten regelmäßig Entsorgungen anbieten zu können. Zwischen dem BEV und seinen bisherigen Kunden hat sich im Rheinstromgebiet Verständnis dafür entwickelt, dass es aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, das Entsorgungsangebot regional auf bestimmte Zeitfenster zu konzentrieren. Betriebliche Abläufe der Kunden orientieren sich daher längst an den Fahrplänen der Bilgenentölungsboote, die vom BEV und seinen beauftragten Unternehmen über die Fahrpläne der Bilgenentölerboote bekannt gemacht werden.
Annähernd vergleichbares soll auch für Entsorgungen per Tankwagen realisiert werden: Dort, wo dies möglich ist, sollen die vom BEV beauftragten Tankwagen nicht nur einen einzigen „Kunden“ des BEV entsorgen, sondern möglichst mehrere Kunden auf einer Rundtour nacheinander bedienen. Damit dies möglich ist, müssen sich entsprechende Abläufe noch herausbilden.
Bedarfsmeldungen Auch bei der Bilgenentölung soll der Kunde König sein. Allerdings wird es kaum möglich sein, jeden einzelnen Entsorgungswunsch zu erfüllen. Es wird auch zukünftig nicht zu vermeiden sein, gelegentlich Entsorgungswünsche terminlich zu verschieben. Um unterschiedliche Bedarfsmeldungen örtlich und zeitlich aufeinander abstimmen zu können bedürfen die Dispositionszentralen für die schwimmenden Annahmestellen einen zeitlichen Spielraum, der von 12 bis zu 72 Stunden reichen kann. Anforderungen der Bilgenentölungsboote können wie bisher formlos an die Dispositionszentralen (Telefonnummern siehe unter Organisation) gerichtet werden.
Bei der Anforderung von Tankwagen ist die Einsendung eines Formulars zur Anmeldung des Entsorgungsbedarfs an den BEV unumgänglich. Bedarfsmeldungen müssen den genauen Standort des zu entsorgenden Fahrzeugs zum gewünschten Termin sowie die voraussichtlich abzugebenden Abfallarten und -mengen und Informationen über die zuletzt durchgeführte Entsorgung beinhalten.
Der BEV bestätigt dem Besteller den gewünschten Entsorgungstermin. Änderungen des vereinbarten Entsorgungsortes oder –zeitpunkts müssen der Dispositionszentrale unverzüglich mitgeteilt werden. Bestellformular mit Faxnummer des BEV finden sich hier und unter dem Button Organisation / Tankwagenentsorgung sowie im Bereich Download.
Annahmevertrag Bei der Übergabe der Abfälle bestätigt der Schiffer in einem Annahmevertrag, der ihm von der Annahmestelle vorgelegt wird, dass es sich bei dem zu entsorgenden Abfall ausschließlich um öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nach dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt handelt.
Der Schiffer bestätigt insbesondere, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht mit öl-, fettlösenden oder emulgierenden Mitteln in Berührung gekommen sind, die nicht in die Bilge oder ins Gewässer gelangen dürfen. Reinigungsmittel und Stoffe, die weder in die Bilge noch in das Gewässer gelangen dürfen, sind im Merkblatt für die Abfallbeseitigung sowie die Verwendung von Reinigungsmitteln in der Binnenschifffahrt aufgeführt und gesondert zu entsorgen. Den Annahmevertrag finden Sie hier sowie im Bereich Download.
Das Bezahlsystem
Grundsätzliches Bei der Neuregelung des Finanzierungssystems stand eines von Anfang an fest: Die Zahlung muss weiter auf indirekte Art und Weise erfolgen. Dies bedeutet, dass zwischen der Abgabe von öl- und fetthaltigem Abfall und der Bezahlung keine direkte Verbindung bestehen soll. Die zur Finanzierung erforderlichen Mittel werden nicht bei der Entsorgung fällig, sondern an ganz anderer Stelle, nämlich beim Bunkern von Gasöl.
Dafür kann dann jeder, der zur Zahlung von Entsorgungsentgelten verpflichtet ist, seinen öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall bei den zum System gehörenden Entsorgungsunternehmen kostenfrei abgeben. Das hierzu notwenige relativ aufwändige Erhebungsverfahren wird bewusst in Kauf genommen, um jeden Anreiz für ungeregelte Entsorgungen zu vermeiden.
Weiteres Kennzeichen am neuen Zahlungssystem ist, dass Entsorgungsentgelte im Voraus entrichtet werden müssen. Bei der ersten Bunkerung von Gasöl nach dem Stichtag – aus heutiger Sicht also nach dem 1. Januar 2011 – sollte jeder zur Zahlung Verpflichtete im Voraus ein ausreichendes Guthaben angelegt haben, damit das zu entrichtende Entsorgungsentgelt abgebucht werden kann.
Am Anfang steht das Konto Wer für die Entrichtung von Entsorgungsentgelten für ein oder mehrere Schiffe verantwortlich ist, muss hierfür beim BEV die Einrichtung eines ECO-Kontos beantragen. Antragsformulare stehen im Downloadbereich zur Verfügung.
Bei diesen ECO-Konten handelt es sich aber nicht um Konten, auf die man direkt Geld von seiner Hausbank aus überweisen kann. Überweisungen sind an das „normale“ Bankkonto des BEV zu richten. Der BEV trägt dafür Sorge, dass die Informationen über dort eingegangene Beträge unverzüglich in das Datenbanksystem und dort auf das ECO-Konto des Einzahlers bzw. des Kontoinhabers übertragen werden. Sobald der BEV die Beträge im Datenbanksystem eingetragen hat, ist das eingezahlte Entsorgungsentgelt bei Gasölkäufen im gesamten Vertragsgebiet verfügbar. Wichtig ist, dass eingezahltes Guthaben bis zur Abbuchung Eigentum des Einzahlers bleibt. Nicht verbrauchtes Guthaben kann jederzeit vom Einzahler zurückgefordert werden.
Der BEV teilt jedem Antragsteller nach Antragseingang zur Eröffnung eines ECO-Kontos dessen ECO-Kontonummer mit. Der Kontoinhaber muss bei jeder Überweisung auf das Bankkonto des BEV die ECO-Kontonummer im Betreff der Zahlungsanweisung gut lesbar aufführen, damit der Betrag vom BEV ggf. auch automatisiert auf das richtige ECO-Konto in das Datenbanksystem übertragen werden kann.
Verbindung Konto / Schiff Zweites Element des elektronischen Bezahlsystems ist die ECO-Karte. Die ECO-Karte ist erforderlich, um eine Verbindung zu einem bestimmten ECO-Konto herzustellen. Damit ist sichergestellt, dass nur bei Vorlage einer gültigen ECO-Karte Guthaben von einem ECO-Konto abgebucht werden kann.
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