Das Übereinkommen

Das Übereinkommen

Einführung

Am 1. November 2009 ist das „Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt“ (kurz: Übereinkommen) in Kraft getreten. Obwohl die zugrunde liegende Unterzeichnung eines Vertrags durch Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz schon mehr als 13 Jahre zurückliegt, sind die Leitgedanken des Übereinkommens hochmodern: Abfallvermeidung, verursachergerechte Finanzierung, international einheitliche Regelungen, Finanzausgleich zwischen den sechs Vertragsstaaten und eine sachgerechte Zuordnung von Rechten und Pflichten unter den am Verkehrssystem „Binnenschifffahrt und Wasserstraße“ beteiligten Parteien.

Der bereits 1965 gegründete Bilgenentwässerungsverband (BEV) hat in Deutschland die Aufgabe übernommen, Artikel 6 bzw. Teil A von Anlage II des Übereinkommens mit seinen Bestimmungen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen umzusetzen. Dagegen fallen die beiden übrigen Teile B und C des Abfallübereinkommens, die Abfälle aus dem Ladungsbereich und sonstige Schiffsbetriebsabfälle betreffen, nicht in den Aufgabenbereich des BEV.

Ab 2011 ist der BEV selbstbewusst an seine neuen Aufgaben herangegangen: Die Art und Weise, in der die Bilgenentölung bis dahin organisiert war – das schließt auch die Finanzierung durch die Bundesländer ein – war ein Erfolgsmodell, das zu einer nahezu
100 %-igen Akzeptanz des Systems geführt hat.

Der hohe Stellenwert, der Umwelt- und Gewässerschutz zukommt, ist für den BEV Herausforderung und Verpflichtung zugleich in einem neuen System mit veränderten Finanzierungsmodalitäten alles dafür zu tun, dass sich an diesem herausragenden Ergebnis nichts ändert: Das Übereinkommen legt dazu die Grundlagen. Der BEV muss nun dafür sorgen, das diese Vorgaben so gut und praxisgerecht umgesetzt werden, dass die Gewässer auch weiterhin vor öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen verschont bleiben.

Für das Erreichen dieser Ziele sind offene und sachgerechte Diskussionen mit allen Verbänden, Behörden und Unternehmen erforderlich, die in diesem neuen System eine Funktion haben. Der BEV ist nicht verantwortlich für den Inhalt der im Übereinkommen enthaltenen Regeln, sondern nur für deren Umsetzung und versteht sich stets als erster Ansprechpartner für etwaige Probleme.

Rolle der ZKR

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ist bekannt als die Institution, bei der die Regelwerke fortentwickelt werden, die Rhein- und Binnenschifffahrt betreffen. Untersuchungsordnung, Polizeiverordnung und Patentverordnung sind die entsprechenden Stichworte. Die ZKR hat unter ihren zahlreichen Gremien auch eine Arbeitsgruppe und einen Ausschuss zum Thema Abfall, in denen diese Fragen – sofern dies geboten ist -. unter Beachtung der übrigen Vorschriften behandelt werden.

Das Übereinkommen lässt sich nicht in eine Reihe neben die vorgenannten Regelwerke stellen. Beim Thema Abfall ist man einen eigenen Weg gegangen. Denn neben den fünf Mitgliedsstaaten der ZKR hat auch Luxemburg, das nicht Mitglied der ZKR ist, das Übereinkommen unterzeichnet. Deshalb handelt es sich bei dem Übereinkommen nicht um ein Regelwerk der ZKR, sondern um einen Vertrag, der von der ZKR verwahrt wird. Mit der Konferenz der Vertragsparteien und der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle hat das Übereinkommen eigene Gremien geschaffen.

Das „Verwahren“ des Übereinkommens stellt eine Aufgabe dar, die man auf den ersten Blick unterschätzen könnte. Die ZKR organisiert alle Sitzungen der im Übereinkommen vorgesehenen Gremien und führt alle verwaltungsmäßig vorgesehenen Arbeiten durch. In der Phase vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens hat die ZKR eine Führungsrolle bei sämtlichen vorbereitenden Maßnahmen übernommen. Darunter ist die Entwicklung eines modernen Bezahlsystems anstelle der Entgelterhebung auf Basis von Gebührenmarken aus Papier über die internationale Ausschreibung für einen solchen Auftrag bis hin zur „schlüsselfertigen“ Bereitstellung des Systems hervorzuheben.

In diesem Sinne kommt der ZKR eine entscheidende Rolle bei der Fortentwicklung des Abfallübereinkommens zu. In den nach dem Übereinkommen vorzusehenden Gremien ist die Vertretung der Binnenschifffahrt vorgesehen, so dass das Gewerbe seine Interessenlage auch direkt in die Meinungsbildung einspeisen kann. Durch die Befassung der ZKR-Gremien mit dem Thema Abfall ist eine sachgerechte Entwicklung im Lichte der übrigen Regelwerke sichergestellt.

Abgabe- und Annahmebedingungen

Nach Inkrafttreten der neuen Regeln für die Organisation und Finanzierung der Bilgenentölung am 1. Januar 2011, soll sich an den im Rheinstromgebiet lange bekannten und bewährten Spielregeln für die Bilgenölentsorgung kaum etwas ändern. Leitgedanke des BEV ist, dass sich die Praxis möglichst wenig umstellen soll. Abgesehen von der neuen Form der Finanzierung sind einige wenige organisatorische Neuerungen unvermeidbar. In den Regionen, in denen der BEV bisher noch nicht tätig war, muss sich das Zusammenspiel zwischen dem BEV, seinen „Kunden“ und den vom BEV beauftragten Entsorgern erst noch finden. Hierfür werden entsprechende Regeln benötigt.

Aus diesem Grund hat der BEV „Abgabe- und Annahmebedingungen“ erarbeitet, die sich in Deutschland von Region zu Region geringfügig unterscheiden können. Das Grundmuster dieser Bedingungen wird nachfolgend vorgestellt. Die regional geltenden Bedingungen werden zu gegebener Zeit vom BEV jeweils geeignet bekannt gemacht.

Dispositionszentrale
Meldungen über anstehenden Entsorgungsbedarf sind von den „Kunden“ des BEV an eine Dispositionszentrale zu richten. Je nach den Umständen kann der BEV selbst Dispositionszentrale sein oder diese Aufgabe an beauftragte Entsorgungsunternehmen delegieren. Für jede Region wird es eine zentrale Rufnummer für die Anmeldung von Entsorgungsbedarf geben.

Fahrpläne
Streckenfahrten durch Bilgenentölerboote sind ein bewährtes Mittel, um in weniger stark befahrenen Wasserstraßengebieten regelmäßig Entsorgungen anbieten zu können. Zwischen dem BEV und seinen bisherigen Kunden hat sich im Rheinstromgebiet Verständnis dafür entwickelt, dass es aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, das Entsorgungsangebot regional auf bestimmte Zeitfenster zu konzentrieren. Betriebliche Abläufe der Kunden orientieren sich daher längst an den Fahrplänen der Bilgenentölungsboote, die vom BEV und seinen beauftragten Unternehmen über die Fahrpläne der Bilgenentölerboote bekannt gemacht werden.

Annähernd vergleichbares soll auch für Entsorgungen per Tankwagen realisiert werden: Dort, wo dies möglich ist, sollen die vom BEV beauftragten Tankwagen nicht nur einen einzigen „Kunden“ des BEV entsorgen, sondern möglichst mehrere Kunden auf einer Rundtour nacheinander bedienen. Damit dies möglich ist, müssen sich entsprechende Abläufe noch herausbilden.


Bedarfsmeldungen
Auch bei der Bilgenentölung soll der Kunde König sein. Allerdings wird es kaum möglich sein, jeden einzelnen Entsorgungswunsch zu erfüllen. Es wird auch zukünftig nicht zu vermeiden sein, gelegentlich Entsorgungswünsche terminlich zu verschieben. Um unterschiedliche Bedarfsmeldungen örtlich und zeitlich aufeinander abstimmen zu können bedürfen die Dispositionszentralen für die schwimmenden Annahmestellen einen zeitlichen Spielraum, der von 12 bis zu 72 Stunden reichen kann. Anforderungen der Bilgenentölungsboote können wie bisher formlos an die Dispositionszentralen (Telefonnummern siehe unter Organisation) gerichtet werden.

Bei der Anforderung von Tankwagen ist die Einsendung eines Formulars zur Anmeldung des Entsorgungsbedarfs an den BEV unumgänglich. Bedarfsmeldungen müssen den genauen Standort des zu entsorgenden Fahrzeugs zum gewünschten Termin sowie die voraussichtlich abzugebenden Abfallarten und -mengen und Informationen über die zuletzt durchgeführte Entsorgung beinhalten.

Der BEV bestätigt dem Besteller den gewünschten Entsorgungstermin. Änderungen des vereinbarten Entsorgungsortes oder –zeitpunkts müssen der Dispositionszentrale unverzüglich mitgeteilt werden. Bestellformular mit Faxnummer des BEV finden sich hier und unter dem Button Organisation / Tankwagenentsorgung sowie im Bereich Download.

Annahmevertrag
Bei der Übergabe der Abfälle bestätigt der Schiffer in einem Annahmevertrag, der ihm von der Annahmestelle vorgelegt wird, dass es sich bei dem zu entsorgenden Abfall ausschließlich um öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nach dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt handelt.


Der Schiffer bestätigt insbesondere, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht mit öl-, fettlösenden oder emulgierenden Mitteln in Berührung gekommen sind, die nicht in die Bilge oder ins Gewässer gelangen dürfen. Reinigungsmittel und Stoffe, die weder in die Bilge noch in das Gewässer gelangen dürfen, sind im Merkblatt für die Abfallbeseitigung sowie die Verwendung von Reinigungsmitteln in der Binnenschifffahrt aufgeführt und gesondert zu entsorgen. Den Annahmevertrag finden Sie hier sowie im Bereich Download.

Das Bezahlsystem

Grundsätzliches
Bei der Neuregelung des Finanzierungssystems stand eines von Anfang an fest: Die Zahlung muss weiter auf indirekte Art und Weise erfolgen. Dies bedeutet, dass zwischen der Abgabe von öl- und fetthaltigem Abfall und der Bezahlung keine direkte Verbindung bestehen soll. Die zur Finanzierung erforderlichen Mittel werden nicht bei der Entsorgung fällig, sondern an ganz anderer Stelle, nämlich beim Bunkern von Gasöl.

Dafür kann dann jeder, der zur Zahlung von Entsorgungsentgelten verpflichtet ist, seinen öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall bei den zum System gehörenden Entsorgungsunternehmen kostenfrei abgeben. Das hierzu notwenige relativ aufwändige Erhebungsverfahren wird  bewusst in Kauf genommen, um jeden Anreiz für ungeregelte Entsorgungen zu vermeiden.

Weiteres Kennzeichen am neuen Zahlungssystem ist, dass Entsorgungsentgelte im Voraus entrichtet werden   müssen. Bei der ersten Bunkerung von Gasöl nach dem Stichtag – aus heutiger Sicht also nach dem 1. Januar 2011 – sollte jeder zur Zahlung Verpflichtete im Voraus ein ausreichendes Guthaben angelegt haben, damit das zu entrichtende Entsorgungsentgelt abgebucht werden kann.


Am Anfang steht das Konto
Wer für die Entrichtung von Entsorgungsentgelten für ein oder mehrere Schiffe verantwortlich ist, muss hierfür beim BEV die Einrichtung eines ECO-Kontos beantragen. Antragsformulare stehen im Downloadbereich zur Verfügung.

Bei diesen ECO-Konten handelt es sich aber nicht um Konten, auf die man direkt Geld von seiner Hausbank aus überweisen kann. Überweisungen sind an das „normale“ Bankkonto des BEV zu richten. Der BEV trägt dafür Sorge, dass die Informationen über dort eingegangene Beträge unverzüglich in das Datenbanksystem und dort auf das ECO-Konto des Einzahlers bzw. des Kontoinhabers übertragen werden. Sobald der BEV die Beträge im Datenbanksystem eingetragen hat, ist das eingezahlte Entsorgungsentgelt bei Gasölkäufen im gesamten Vertragsgebiet verfügbar. Wichtig ist, dass eingezahltes Guthaben bis zur Abbuchung Eigentum des Einzahlers bleibt. Nicht verbrauchtes Guthaben kann jederzeit vom Einzahler zurückgefordert werden.

Der BEV teilt jedem Antragsteller nach Antragseingang zur Eröffnung eines ECO-Kontos dessen ECO-Kontonummer mit. Der Kontoinhaber muss bei jeder Überweisung auf das Bankkonto des BEV die ECO-Kontonummer im Betreff der Zahlungsanweisung gut lesbar aufführen, damit der Betrag vom BEV ggf. auch automatisiert auf das richtige ECO-Konto in das Datenbanksystem übertragen werden kann.

Verbindung Konto / Schiff
Zweites Element des elektronischen Bezahlsystems ist die ECO-Karte. Die ECO-Karte ist erforderlich, um eine Verbindung zu einem bestimmten ECO-Konto herzustellen. Damit ist sichergestellt, dass nur bei Vorlage einer gültigen ECO-Karte Guthaben von einem ECO-Konto abgebucht werden kann.

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Zusammen mit dem Antrag auf Kontoeröffnung bestellt ein Kontoinhaber die von ihm gewünschte Zahl von ECO-Karten. In seinem Kontoantrag erklärt er zugleich, welche Schiffe auf das von ihm gespeiste ECO-Konto zugreifen können. Der BEV ordnet jedem Schiff eine oder mehrere Karten zu und versendet die ECO-Karten an den Kontoinhaber zur Weiterleitung auf die Schiffe.

Keine Kreditkarte
ECO-Karten sind keine Kreditkarten. Das bedeutet, dass Entsorgungsentgelte nur so lange reibungslos abgebucht werden können, wie ausreichend Guthaben vorhanden ist. Wenn beim Versuch einen Betrag abzubuchen ein bestimmtes Limit unterschritten wird, wird die ganze Transaktion abgebrochen. Für die Entgelterhebung muss dann ersatzweise ein Verfahren auf der Grundlage eines Papiervordrucks eingeleitet werden.

Dritter im Bunde: XENTISSIMO
Der Zugriff auf Guthaben der ECO-Konten im Datenbanksystem erfolgt durch mobile Datenterminals, die aus vielfachen Anwendungen bekannt sind. Der BEV liefert die Terminals im Oktober 2010 nebst Bedienungsanleitung kostenlos an die Gasöllieferanten betriebsbereit aus. Mitarbeiter des BEV stehen für Einweisungen zur Verfügung – sofern diese nötig sind. Später können bei Bedarf Verbrauchsmaterialen (Tinte, Papier) beim BEV angefordert werden. Der BEV ist Adressat im Falle technischer Probleme und liefert Ersatzgeräte.

Rolle der Gasöllieferanten
Die Handhabung der Terminals ist denkbar einfach: Nach Abschluss des Bunkervorgangs ist die ECO-Karte in das Terminal zu stecken. Das Terminal stellt selbstständig eine Verbindung zum elektronischen Datenbanksystem her. Der Bediener muss dann nur noch die gebunkerte Menge an Gasöl von Hand eingeben. Schiffsseitig muss diese Eingabe geprüft und durch Drücken einer Taste bestätigt werden. Im Datenbanksystem wird das durch die ECO-Karte angesprochene ECO-Konto um den automatisch errechneten Betrag reduziert. Das Datenterminal druckt zwei Belege über die Entrichtung des Entsorgungsentgelts aus. Ein Beleg wird auf das beim Schiff verbleibende Lieferdokument geheftet. Der andere Beleg wird dem beim Gasöllieferanten verbleibenden Beleg angeheftet.

Abweichungen von der Ideallinie
Unterschiedliche Arten von Störungen sind denkbar: Das Mobilterminal funktioniert nicht, das vorhandene Guthaben reicht nicht aus oder die vorgelegte ECO-Karte ist nicht lesbar. Wenn die Elektronik versagt, halten die Gasöllieferanten Papierformulare bereit, um die notwendigen Daten aufzunehmen. Ein Inkasso des Betrags in bar durch die Bunkerbetriebe ist möglich, aber nicht Pflicht. Der BEV erhält einen Durchschlag des entsprechenden (Ersatz-) Belegs und ggf. auch das Entsorgungsentgelt vom Gasöllieferanten. An das Lieferdokument wird dann anstelle des Ausdrucks aus dem Datenterminal der (Ersatz-) Beleg angeheftet. Wenn nicht bar beim Bunkerbetrieb gezahlt wird, versendet der BEV entsprechende Rechnungen.

Kleinteiliges
Kennzeichen des neuen Zahlungssystems ist, dass Entsorgungsentgelte im Voraus entrichtet werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass bei der ersten Bunkerung von Gasöl nach dem 1. Januar 2011 ein ausreichendes Guthaben vorhanden sein muss, von dem das zu entrichtende Entsorgungsentgelt abgebucht werden kann. Der BEV wird die Bankverbindung rechtzeitig bekannt geben, die für diese Einzahlungen zu verwenden ist.

Mehrere Konten pro Kontoinhaber ?
Kontoinhaber können auf ihren Namen grundsätzlich mehrere Konten einrichten. Bei größeren Unternehmen könnte dies z.B. dann sinnvoll sein, wenn die Kosten von unterschiedlichen Abteilungen getragen werden. Bei Partikulieren mit einem Schiff ist es „normal“ ein ECO-Konto zu beantragen.

Zusammen mit dem Antrag auf Kontoeröffnung teilt der Antragsteller dem BEV mit, welche Schiffe berechtigt sein sollen, auf das Guthaben des, auf   seinen Antrag hin angelegten, ECO-Kontos zuzugreifen. Für diese Schiffe stellt der BEV ECO-Karten aus und ordnet die Kartennummern im Datenbanksystem den ECO-Konten zu. ECO-Karten können stets nur auf genau ein ECO-Konto zugreifen.

Mehrere Karten pro Schiff ?
Grundsätzlich ist eine ECO-Karte pro Schiff vorgesehen. Der BEV rät dazu, die ECO-Karte auf dem Schiff in Verbindung mit dem Ölkontrollbuch aufzubewahren. Wegen des Sachzusammenhangs ist die ECO-Karte dort gut aufgehoben.

Der BEV stellt Kontoinhabern auf Anforderung Hüllen zur Verfügung, die in das Ölkontrollbuch geklebt werden, und in die die ECO-Karten eingesteckt werden können.

Bei Bedarf können auch Zweit- oder Drittkarten für ein bestimmtes Schiff bestellt werden, wenn dies umständehalber notwendig sein sollte.

Widerrufsmöglichkeit
Die Gültigkeit von ausgegebenen ECO-Karten kann jederzeit vom Kontoinhaber widerrufen werden. Das kann z. B. nach einem Kartenverlust der Fall sein. Unter Angabe einer Lieferadresse können Kontoinhaber jederzeit beim BEV    Ersatzkarten oder zusätzliche Karten anfordern.

Zuordnung Schiff - Karte
Die genaue Zuordnung von Schiff und ECO-Karte ist eine Empfehlung des BEV. Eine solche Zuordnung ist      Voraussetzung um in den vom Datenbanksystem zur Verfügung gestellten Kontoauszügen die Abbuchung eines Betrags einem Schiff genau zuordnen zu können.

Volle Flexibilität
Das Bezahlsystem lässt aber auch ECO-Karten zu, die nicht mit einem speziellen Schiff verbunden sind. Solche Karten, die lediglich an ein ECO-Konto geknüpft werden, könnten wechselweise für verschiedene Schiffe benutzt werden. Solche Konstellationen dürften nach Ansicht des BEV nur in seltenen Fällen Sinn machen.

Höhe der einzuzahlenden Beträge
Vor der erstmaligen Überweisung steht jeder ECO-Kontoinhaber vor der Frage, wie hoch der Betrag sein soll, den er auf das Bankkonto des BEV überweist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist das Bunkervolumen der Schiffe, die auf sein Konto zugreifen sollen, maßgebend. Dazu gehört natürlich auch die Zeit, für die das Guthaben ausreichen soll.

Dabei wird sich jeder Kontoinhaber darum bemühen, den im Bezahlsystem vorgehaltenen Betrag gerade so hoch zu halten, dass es beim Bunkern nicht zu Problemen kommt. Kontoinhaber können per Internet auf ihren eigenen Kontostand zugreifen und Informationen über Abbuchungen abrufen.

Lastschrifteinzug
Der BEV bietet für Kontoinhaber ein Verfahren an, das ein stets ausreichendes Guthaben gewährleisten soll. Hierzu muss der ECO-Kontoinhaber den BEV dazu ermächtigen, bei Erreichen     bestimmter Kontostände Entsorgungsentgelte von seinem Bankkonto abzubuchen. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt Eigentum des Kontoinhabers und kann vom Kontoinhaber jederzeit zurückgefordert werden.

Mehrwertsteuer
Wenn der BEV den Eingang einer Zahlung auf seinem Bankkonto registriert, erhält der Einzahler eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Das bedeutet, dass der BEV nach einer Einzahlung in Höhe von z.B. 100,00 € im Datenbanksystem eine Erhöhung des Guthabens des betreffenden ECO-Kontoinhabers um 84,03 € als Entsorgungsentgelt vornimmt. 15,97 € entfallen auf die Mehrwertsteuer. Die vom BEV ausgestellte Rechnung kann der Einzahler im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen.

Elektronik gegen Papier
Hochwertige Elektronik ist teuer. Das gilt auch für die mobilen Datenterminals. Deshalb wird der BEV in bestimmten Fällen Gasöllieferanten grundsätzlich nicht mit Datenterminals ausstatten, sondern mit diesen Unternehmen von vornherein ein Erhebungsverfahren auf der Grundlage von Papiervordrucken vorsehen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Gasöllieferant nur sehr selten Gasöl an die Binnenschifffahrt ausliefert.

Verwaltungsgebühr
Die Verpflichtungen sind eindeutig: Beim Bunkern müssen ECO-Karte und ausreichendes Guthaben vorhanden sein. Wer nach dem
1. Januar 2011 diese Verpflichtungen nicht erfüllt, muss wegen des erhöhten Verwaltungsaufwands mit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr rechnen.

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