Abgabe und Finanzierung

Für jede dieser Kategorien trifft das CDNI Regelungen zur Abgabe und Annahme und zur Finanzierung.

Teil A Abfälle

Seit dem Inkrafttreten des CDNI im Jahr 2009 muss jeder Schifffahrttreibende beim Bunkern von mineralölsteuerfreiem Gasöl im Vertragsstaatengebiet eine Entsorgungsgebühr für Teil A Abfälle entrichten. Diese Verpflichtung gilt in allen sechs Vertragsstaaten des Abfallübereinkommens.

Die Höhe der Gebühr wird jährlich von der Konferenz der Vertragsparteien auf Grundlage der finanziellen Lage des Gesamtsystems festgesetzt. Aktuell beträgt die Gebühr 10 Euro pro 1000 Liter mineralölsteuerfrei gebunktertem Gasöl. Die Entrichtung der Entsorgungsgebühr berichtigt zur kostenfreien Abgabe von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen im gesamten Vertragsstaatengebiet. Die Annahmestellen und Annahmebedingungen sind unter dem Reiter » Entsorgungsnetz aufgeführt.

Damit die international tätige Binnenschifffahrt sich im gesamten Vertragsgebiet auf ein einheitliches Bezahlsystem einstellen kann, haben die Vertragsstaaten ein Verfahren zur Gebührenentrichtung vorgeschrieben. Im August 2023 wurde das neue Bezahlsystem SPE-CDNI 3.0, basierend auf einer (Web-)Applösung, eingeführt.

Teil B Abfälle

Bei trockener Ladung muss der Ladungsempfänger den Laderaum gemäß dem vorgeschriebenen Entladungsstandard (z.B. besenrein, waschrein, Abgabe des Waschwassers bei einer Annahmestelle) übergeben. Er hat die eventuell anfallenden Kosten für die Reinigung und das Waschen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu tragen.

Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verantwortlich und trägt die Kosten.

Teil C Abfälle

In Häfen, an Umschlagsanlagen sowie an Liegestellen und Schleusen werden für die Annahme und Entsorgung von Hausmüll keine besonderen Gebühren erhoben.

Bei Fahrgastschiffen können die Kosten für die Annahme und Entsorgung von häuslichem Abwasser und Klärschlamm sowie von Hausmüll und übrigem Sonderabfall dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.

Die Kosten für die Annahme und Entsorgung von Slops können dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.

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