CDNI

Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) trat am 1. Januar 2011 in den sechs Vertragsstaaten Deutschland, Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg und Schweiz in Kraft. Motiviert durch das Ziel des Umweltschutzes, der Verbesserung der Sicherheit der Binnenschifffahrt sowie der Verbesserung der Wasser- und Luftqualität, legt das CDNI ein grundsätzliches Verbot der Einbringung und Einleitung von Schiffsbetriebsabfällen in Gewässer und der Freisetzung von Gasen und Dämpfen in die Atmosphäre fest.

Wo gilt das CDNI?

Deutschland:
Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden.

Belgien:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer.

Frankreich:
Teil A der Anwendungsbestimmung: Rhein, ausgebaute Mosel bis Metz (km 298,5)

Teile B und C der Anwendungsbestimmung: Rhein, ausgebaute Mosel bis Neuves Maisons (km 392,45), Kanal Niffer, Mulhouse, Kanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der belgisch-französischen Grenze (km 36,561), Großschifffahrtskanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der Schleuse Mardyck (km 143,075), Kanal zwischen Bauvin (km 0,0) und der belgisch-französischen Grenze (km 33,850).

Luxemburg:
Mosel

Niederlande:
Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer

Schweiz:
Rhein zwischen Basel und Rheinfelden

Abfallkategorien

Unterschieden wird nach drei Abfallkategorien:

Teil A Abfälle – Öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:

  • Altöl
  • Bilgenwasser:
    Wasser, das sich an Bord von Binnenschiffen unterhalb des Motors in dem als Bilge bezeichneten Raum ansammelt und dort durch herabtropfendes Öl, Treibstoff, Fett und sonstige Stoffe verunreinigt wird
  • Altfett
  • Altlappen
  • Altfilter

Teil B Abfälle – Ladungsabfälle:

  • Rückstände und Abfälle, die bei der Beförderung von Trocken- und Flüssiggütern entstehen.

Teil C Abfälle – Sonstige Abfälle

  • Hausmüll
  • häusliches Abwasser: Abwasser aus Küche und Bädern, fäkalienhaltiges Abwasser
  • Klärschlamm: Schlamm aus einer Bordkläranlage
  • Slops: Pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm
  • Sondermüll: Chemischer, elektrischer, elektronischer Abfall, Farb- und Lackreste usw.

Abgabe und Finanzierung

Für jede dieser Kategorien trifft das CDNI Regelungen zur Abgabe und Annahme und zur Finanzierung.

Teil A Abfälle

Seit dem Inkrafttreten des CDNI im Jahr 2009 muss jeder Schifffahrttreibende beim Bunkern von mineralölsteuerfreiem Gasöl im Vertragsstaatengebiet eine Entsorgungsgebühr für Teil A Abfälle entrichten. Diese Verpflichtung gilt in allen sechs Vertragsstaaten des Abfallübereinkommens.

Die Höhe der Gebühr wird jährlich von der Konferenz der Vertragsparteien auf Grundlage der finanziellen Lage des Gesamtsystems festgesetzt. Aktuell beträgt die Gebühr 10 Euro pro 1000 Liter mineralölsteuerfrei gebunktertem Gasöl. Die Entrichtung der Entsorgungsgebühr berichtigt zur kostenfreien Abgabe von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen im gesamten Vertragsstaatengebiet. Die Annahmestellen und Annahmebedingungen sind unter dem Reiter „Entsorgungsnetz“ aufgeführt.

Damit die international tätige Binnenschifffahrt sich im gesamten Vertragsgebiet auf ein einheitliches Bezahlsystem einstellen kann, haben die Vertragsstaaten ein Verfahren zur Gebührenentrichtung vorgeschrieben. Im August 2023 wurde das neue Bezahlsystem SPE-CDNI 3.0, basierend auf einer (Web-)Applösung, eingeführt.

Teil B Abfälle

Bei trockener Ladung muss der Ladungsempfänger den Laderaum gemäß dem vorgeschriebenen Entladungsstandard (z.B. besenrein, waschrein, Abgabe des Waschwassers bei einer Annahmestelle) übergeben. Er hat die eventuell anfallenden Kosten für die Reinigung und das Waschen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu tragen.

Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verantwortlich und trägt die Kosten.

Teil C Abfälle

In Häfen, an Umschlagsanlagen sowie an Liegestellen und Schleusen werden für die Annahme und Entsorgung von Hausmüll keine besonderen Gebühren erhoben.

Bei Fahrgastschiffen können die Kosten für die Annahme und Entsorgung von häuslichem Abwasser und Klärschlamm sowie von Hausmüll und übrigem Sonderabfall dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.

Die Kosten für die Annahme und Entsorgung von Slops können dem Schiffsführer gesondert angelastet werden.

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